Solarstrom Vergütung

EEG 2023

bei Eigenversorgung
Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh.

bei Volleinspeisung
Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWp (Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.)

steuerliche Neuregelung:
Mit dem im Dezember 2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz werden PV-Anlagen bis 30 kWp rückwirkend zum 1.1.2022 nicht mehr für die Einkommenssteuer berücksichtigt. Ab 1.1.2023 gilt für private PV-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, der schon bei der Angebotserstellung vom Installationsbetrieb zu berücksichtigen ist.

keine Drosselung der Einspeisung
Für Neuanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, entfällt die Regelung, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.
Dasselbe gilt auch für Bestandsanlagen bis 7 kWp.
(Quelle: Fraunhofer ISE)

Historische Vergütungssätze:

Stand 12/2018
Die Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen, die bis Januar 2019 in Betrieb gehen, beträgt abhängig von der Anlagengröße bis zu 11,47 ct/kWh für 20 Jahre. Für Anlagen mittlerer Größe von 750 kW bis 10 MW wird die Einspeisevergütung über Ausschreibungen festgesetzt.
Die Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur zum Gebotstermin 1. Februar 2018 hat den bisher niedrigsten mittleren Zuschlagswert von 4,33 ct/kWh ermittelt.
(Quelle: Fraunhofer ISE)

Die seit dem 1. 8. 2014 geltende Vergütungssätze für Anlagen bis max. 500 kW sehen Sie in der Tabelle unten.
Den jeweiligen Monatswert können Sie der Tabelle des SFV entnehmen: Solarstrom-Vergütungen

Jahr Dachanlage <=10 kW bis 40 kW bis 500 kW
2014 (ab 1.8.) 12,75 12,40 11,09

Um „Vergütungssprünge“ beim Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte für die installierte Leistung der Anlagen „zu verhindern“, ist im EEG 2014 auch weiterhin eine sogenannte gleitende Vergütung vorgesehen. Die Höhe der Vergütung wird daher anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils einschlägigen Schwellenwert bestimmt.
Konkret bedeutet dies für eine Dachanlage mit einer installierten Leistung von 40 kW, dass von der erzeugten und eingespeisten Strommenge 25 Prozent zum höheren Vergütungssatz (bis 10 kW, d.h. 10 kW/40 kW = 25 Prozent) und 75 Prozent zu dem niedrigeren Vergütungssatz (bis 40 kW, d.h. 30 kW/40 kW = 75 Prozent) vergütet werden.
(Quelle: BMU)

Historische Vergütungssätze:

Jahr <=30 kW 30 kW - 100 kW 100 – 1000 kW > 1000 kW Freiflächenanlagen (Ackerflächen)
2008 46,75 44,48 43,99 43,99 35,49
2009 43,01 40,91 39,58 33,00 31,94
2010 39,14 37,23 35,23 29,37 28,43
2010 ab 1.7. 34,05 32,39 30,65 25,55 25,02 - 26,15
2010 ab 1.10. 33,03 31,42 29,73 24,79 24,26 - 25,37
2011 28.74 27,33 25,86 21,56 x
2012 24.43 23,23 21,98 18,33 x

Eigenverbrauch bis ≤30 kW Anteil bis 30 % (Anteil über 30 %): 8,05 (12,43)
Eigenverbrauch >30-100kW Anteil bis 30 % (Anteil über 30 %): 6,85 (11,23)
Eigenverbrauch >100-500kW Anteil bis 30 % (Anteil über 30 %): 5,60 (9,98)

Die ab dem 1. 4. 2012 geltende Vergütungssätze sehen Sie in der Tabelle unten.

Jahr Dachanlage <=10 kW bis 40 kW bis 1 MW bis 10 MW
2012 (ab 1.4.) 19,50 18,50 16,50 13,50

(Quelle: BMU)

(Bei der Unübersichtlichkeit der sich ständig ändernden Vergütungssätze können wir nicht für die Richtigkeit der Daten garantieren, wir geben uns aber Mühe, sie aktuell zu halten)

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Strittige Fragen bezügl. der Solar-Förderung klärt die Clearingstelle EEG.